Rechtliche Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz (BtG)

Voraussetzung für die Anordnung einer rechtlichen Betreuung nach § 1896 BGB ist das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung, sofern diese dazu führt, dass der Betroffene seine Angelegenheiten nicht oder nicht mehr zu besorgen vermag.

Das neue Betreuungsrecht hat die Entmündigung, Vormundschaft und Pflegschaft (für Erwachsene) durch die Betreuung nach dem § 1896 f BGB ersetzt und diese somit zum einzigen Instrument staatlicher Rechtsfürsorge für den schutzbedürftigen Erwachsenen im bürgerlichen Recht gemacht.

Die Aufgabenkreise der Betreuungen werden vom Betreuungsgericht individuell nach den Bedürfnissen der Betreuten festgelegt.

 

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