Warum eine Vorsorgevollmacht unentbehrlich ist…
Vorsorge ist in
Deutschland die selbstverständlichste Sache der Welt
– solange es um die finanzielle Absicherung, also Vermögensbildung oder
Versicherungen in vielfältigster Form, geht. Ein Punkt wird allerdings
in der Regel nicht ins Kalkül gezogen. Wer denkt auch schon, wenn es gut
geht, daran, dass sich alles von heute auf morgen ändern könnte? – Ein
Unfall oder eine schwere Krankheit können jeden von uns in eine
Situation bringen, in der Einem selbstverantwortliches Handeln verwehrt
ist und sinnvolle Entscheidungen nicht mehr getroffen werden können. Und
nicht jedem ist es vergönnt, auch in der späten Lebensphase noch alles
selbständig regeln oder veranlassen zu können. Die Frage: Wer handelt
dann für mich? Wer entscheidet? Verwandte, Freunde oder Fremde? Wie
werden sie für mich entscheiden? Für häusliche Pflege oder Pflegeheim?
Für eine Operation, für lebensverlängernde Maßnahmen oder dagegen?
Falls hierfür keine Vorsorge getroffen
wurde, wird das Vormundschaftsgericht im Bedarfsfall eine Betreuerin
oder einen Betreuer zur gesetzlichen Vertretung bestellen. Das Gericht
wird hierbei prüfen, ob die Betreuungsperson vorrangig aus dem Kreis
der Angehörigen ausgewählt werden kann. Ist dies nicht möglich, können
auch familienfremde Personen zum Betreuer bestellt werden.
Für diesen Fall kann jedermann
vorsorgen, indem er schriftliche Wünsche für die Auswahl eines möglichen
Betreuers wie auch die Vorstellungen für dessen Amtsführung in einer
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung formuliert.
Wer dabei im Angehörigen- oder
Bekanntenkreis auf jemanden zählen kann, dem er unbeschränkt vertrauen
darf, sollte überlegen, ob er nicht diese Person für den Fall des Falles
bevollmächtigt. Liegt eine wirksame und ausreichende Vollmacht vor, darf
im Regelfall kein Betreuer durch das Amtsgericht bestellt werden.
In jedem Fall sollte neben der Abfassung
einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung auch daran gedacht
werden, Wünsche und Vorstellungen für die spätere Gesundheitsfürsorge in
einer Patientenverfügung niederzulegen.
Insbesondere in der letzten Lebensphase
kann jeder in eine Situation kommen, die Anderen schwierige
Entscheidungen abverlangt. Sollen auch im Fall einer unheilbaren
Erkrankung bei weitgehendem Verlust jeglicher körperlicher
Selbständigkeit lebenserhaltende Maßnahmen wie intensivmedizinische
Behandlung, künstliche Ernährung o. ä. begonnen bzw. fortgesetzt werden?
Oder soll – auch unter Berücksichtigung der Vorstellungen des Patienten
von Würde im Leben wie im Sterben – auf den Eingriff in einen
natürlichen Verlauf verzichtet werden, wenn keine Hoffnung auf Heilung
oder wenigstens nur Besserung besteht?
Dies sind schwierige Fragen, über die
sich jeder vorausschauend und abwägend eine Meinung bilden sollte. Wer
sich dem nicht stellt, muss wissen, dass im Ernstfall andere für ihn
entscheiden und hierbei mühsam versuchen werden, den mutmaßlichen Willen
des Patienten zu ermitteln. |