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Voraussetzungen für eine Betreuung
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Krankheit/Behinderung
Generelle Voraussetzung für die
Anordnung einer Betreuung nach § 1896 BGB ist das Vorliegen einer
psychischen Krankheit oder einer geistigen, seelischen oder
körperlichen Behinderung, sofern diese dazu führt, daß der
Betroffene seine Angelegenheiten nicht oder nicht mehr zu besorgen
vermag:
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psychische
Krankheiten:
Hierzu
zählen alle körperlich nicht begründbaren seelischen
Erkrankungen; jedoch auch seelische Störungen als Folge von
Erkrankungen (z.B. Hirnhautentzündungen) oder Hirnverletzungen.
Auch Suchterkrankungen können bei entsprechendem Schweregrad
psychische Krankheiten sein. Gleiches gilt für Neurosen
(Zwangshandlungen) oder Persönlichkeitsstörungen (Psychopathien)
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geistige
Behinderungen:
Hierunter fallen angeborene sowie die
während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung
erworbene Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade
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seelische
Behinderungen: dies sind bleibende
psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen
Erkrankungen entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen
des Altersabbaus (z.B. Alzheimerkrankheit) werden hierzu
gerechnet
körperliche
Behinderungen können
ebenfalls Anlaß für die Bestellung eines
Betreuers sein; allerdings nur, wenn sie die Fähigkeit zur
Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise
aufheben oder wesentlich behindern (z.B. bei dauernder
Bewegungsunfähigkeit oder Taubblindheit).
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Unfähigkeit zur
Aufgabenbesorgung
Dies bedeutet, daß
eine Behinderung oder Krankheit alleine kein Grund für die Anordnung
einer Betreuung ist. Es müssen Angelegenheiten vorhanden sein, die
die betroffene Person als Folge der Behinderung oder Krankheit nicht
eigenständig besorgen kann.
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sonstige Hilfen nicht
ausreichend
Weiter ist Voraussetzung, daß die Angelegenheiten,
die für die betroffene Person besorgt werden müssen, nicht durch
andere Hilfen, die ohne gesetzlichen Vertreter möglich sind, gleich
gut erledigt werden können. Andere Hilfen können z.B.
Familienangehörige oder soziale Dienste sein, sowie von der
betroffenen Person bevollmächtigte Dritte.
Die Betreuung nach dem BGB ist somit
subsidiär (nachrangig).
Wenn es nur darum geht, daß jemand rein tatsächliche Angelegenheiten
nicht mehr selbständig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht
mehr führen, die Wohnung nicht mehr verlassen kann usw.), so
rechtfertigt dies in der Regel nicht die Bestellung eines Betreuers.
Hier wird es im Normalfall auf ganz praktische Hilfen ankommen (z.B.
Sauberhalten der Wohnung, Versorgung mit Essen), für die man keinen
gesetzlichen Vertreter braucht.
Allerdings kann es z.B. sein, daß eine Betreuung trotz
Vorhandenseins von Familienangehörigen oder Bevollmächtigten nötig
wird, nämlich dann, wenn diese Personen
gegen Wohl und Willen der betroffenen Person handeln oder
von ihr nicht mehr kontrolliert werden können. Außerdem müssen die
oben genannten sozialen Hilfen beantragt, organisiert und ggf.
bezahlt werden. Hierfür ist in der Regel ein gesetzlicher Vertreter
nötig.
Ein Betreuer kann auch bestellt werden, wenn zwar kein akuter
Handlungsbedarf besteht, auf Grund einer Psychose aber im Falle
eines akuten Schubes sofort gehandelt werden muß. Ein Betreuer kann
z.B. auch bestellt werden für eine hirntote schwangere Frau, deren
Kreislauf und Atmung in einer Klinik künstlich aufrechterhalten
werden.
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Zusammenfassung:
1. Die Bestellung eines Betreuers setzt voraus, daß der
damit nicht einverstandene Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit
seinen Willen nicht frei bestimmen kann.
2. Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines
Betreuers, daß sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit -
notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist
und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Diese
Notwendigkeit entfällt, wenn sich der angestrebte Zweck durch die
vorgesehene Maßnahme nicht erreichen läßt.
3. Die Bestellung eines Betreuers z.B. zur Stellung eines Rentenantrages
gegen den Willen des Betroffenen setzt voraus, daß Ursache für die Weigerung
des Betroffenen, einen solchen Antrag zu stellen, eine psychische Krankheit
ist und daß der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
nicht verletzt wird.
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