Rechtliche Betreuungen

   

 Katholischer Verein für soziale Dienste in Krefeld e.V.

 

Krefeld

 

Rechtliche Betreuungen

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Voraussetzungen für eine Betreuung

  1. Krankheit/Behinderung

    Generelle Voraussetzung für die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 BGB ist das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung, sofern diese dazu führt, daß der Betroffene seine Angelegenheiten nicht oder nicht mehr zu besorgen vermag:

 
  1. psychische Krankheiten: Hierzu zählen alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen; jedoch auch seelische Störungen als Folge von Erkrankungen (z.B. Hirnhautentzündungen) oder Hirnverletzungen. Auch Suchterkrankungen können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein. Gleiches gilt für Neurosen (Zwangshandlungen) oder Persönlichkeitsstörungen (Psychopathien)
     

  2. geistige Behinderungen: Hierunter fallen angeborene sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbene Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade
     

  3. seelische Behinderungen: dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus (z.B. Alzheimerkrankheit) werden hierzu gerechnet
     

  4. körperliche Behinderungen können ebenfalls Anlaß für die Bestellung eines Betreuers sein; allerdings nur, wenn sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben oder wesentlich behindern (z.B. bei dauernder Bewegungsunfähigkeit oder Taubblindheit).

  1. Unfähigkeit zur Aufgabenbesorgung

    Dies bedeutet, daß eine Behinderung oder Krankheit alleine kein Grund für die Anordnung einer Betreuung ist. Es müssen Angelegenheiten vorhanden sein, die die betroffene Person als Folge der Behinderung oder Krankheit nicht eigenständig besorgen kann.

  2. sonstige Hilfen nicht ausreichend

    Weiter ist Voraussetzung, daß die Angelegenheiten, die für die betroffene Person besorgt werden müssen, nicht durch andere Hilfen, die ohne gesetzlichen Vertreter möglich sind, gleich gut erledigt werden können. Andere Hilfen können z.B. Familienangehörige oder soziale Dienste sein, sowie von der betroffenen Person bevollmächtigte Dritte.

    Die Betreuung nach dem BGB ist somit subsidiär (nachrangig).

    Wenn es nur darum geht, daß jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr führen, die Wohnung nicht mehr verlassen kann usw.), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die Bestellung eines Betreuers. Hier wird es im Normalfall auf ganz praktische Hilfen ankommen (z.B. Sauberhalten der Wohnung, Versorgung mit Essen), für die man keinen gesetzlichen Vertreter braucht.
    Allerdings kann es z.B. sein, daß eine Betreuung trotz Vorhandenseins von Familienangehörigen oder Bevollmächtigten nötig wird, nämlich dann, wenn diese Personen gegen Wohl und Willen der betroffenen Person handeln oder von ihr nicht mehr kontrolliert werden können. Außerdem müssen die oben genannten sozialen Hilfen beantragt, organisiert und ggf. bezahlt werden. Hierfür ist in der Regel ein gesetzlicher Vertreter nötig.
    Ein Betreuer kann auch bestellt werden, wenn zwar kein akuter Handlungsbedarf besteht, auf Grund einer Psychose aber im Falle eines akuten Schubes sofort gehandelt werden muß. Ein Betreuer kann z.B. auch bestellt werden für eine hirntote schwangere Frau, deren Kreislauf und Atmung in einer Klinik künstlich aufrechterhalten werden.

Zusammenfassung:

1. Die Bestellung eines Betreuers setzt voraus, daß der damit nicht einverstandene Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann.

2. Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers, daß sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Diese Notwendigkeit entfällt, wenn sich der angestrebte Zweck durch die vorgesehene Maßnahme nicht erreichen läßt.

3. Die Bestellung eines Betreuers z.B. zur Stellung eines Rentenantrages gegen den Willen des Betroffenen setzt voraus, daß Ursache für die Weigerung des Betroffenen, einen solchen Antrag zu stellen, eine psychische Krankheit ist und daß der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt wird.