Betreuungsvereine
Den anerkannten
Betreuungsvereinen mißt der Gesetzgeber eine große Bedeutung bei der
Umsetzung des Betreuungsgesetzes in die Praxis zu.
Die Grundkonzeption eines Betreuungsvereines hat der Gesetzgeber von dem
aus dem Bereich der kirchlichen Sozialarbeit stammenden Konzept der
"organisierten Einzelvormundschaft" übernommen. Hiernach führen
ehrenamtliche Mitglieder des Vereins die Betreuungen und werden von den
hauptamtlichen Fachkräften bei schwierigen Einzelfragen unterstützt.
Für die Tätigkeit eines Betreuungsvereines ist es erforderlich, daß
dieser nach § 1908 f BGB (in Verbindung mit Landesrecht) von der
zuständigen Behörde (meist überörtliche Betreuungsbehörde) anerkannt
wurde.
Hauptamtliche Mitarbeiter des Betreuungsvereines können in dieser
Eigenschaft gemäß § 1897 Abs. 2 BGB zum Betreuer bestellt werden. Sie
sind rechtlich Einzelbetreuer. Voraussetzung ist die Zustimmung des
Vereins und des Mitarbeiters. Der Vereinsmitarbeiter ist von
dienstlichen Weisungen in Bezug auf die Führung der Betreuung weitgehend
frei. Allerdings kann der Verein jederzeit die Entlassung als Betreuer
beim Vormundschaftsgericht verlangen (§ 1908 b BGB).
Auch der Verein selbst kann zum Betreuer bestellt werden, wenn eine
Betreuung durch eine natürliche Person nicht ausreicht (§ 1900 BGB). Er
muß die tatsächliche Führung der Betreuung einem oder mehreren
Mitarbeitern oder Mitgliedern übertragen und seine Entlassung aus dem
Amt beantragen, sobald eine natürliche Person als Betreuer ausreichend
ist. Gegen die Personalauswahl des Vereines kann der Betreute bei
Gericht Beschwerde einlegen (§ 69 c Abs. 2 FGG).
Ist der Verein selbst zum Betreuer bestimmt, darf er nicht über eine
Sterilisation entscheiden (§ 1900 Abs. 5 BGB) und kann keine Vergütung
verlangen. Für die Tätigkeit seiner Vereinsbetreuer kann der Verein
Aufwendungsersatz und Vergütung beantragen. Außerdem ist er von einigen
Formerfordernissen befreit, z.B. der Rechnungslegung.
Der Verein hat über die Führung von Betreuungen hinaus eine planmäßige
Gewinnung, Beratung und Fortbildung ehrenamtlicher Betreuer
durchzuführen. Nach einigen Landesbestimmungen hat er in örtlichen
Betreuungsarbeitsgemeinschaften zur Koordination mitzuwirken.
Einige rechtliche Grundlagen des BtG
§ 1896 BGB
Voraussetzungen einer Betreuung
(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder
einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine
Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das
Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen.
Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine
Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag
des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, daß dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen
die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich,
soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten
oder durch andere Hilfen, bei denen ein gesetzlicher Vertreter bestellt
wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des
Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über
die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom
Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfaßt, wenn das Gericht dies
ausdrücklich angeordnet hat.
§ 1897 BGB Person des Betreuers
(1) Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht eine natürliche
Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis
die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und ihn hierbei im
erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.
(2) Der Mitarbeiter eines nach § 1908 f anerkannten Betreuungsvereins,
der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist
(Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung des Vereins bestellt
werden. Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer in
Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde, der dort ausschließlich
oder teilweise als Betreuer tätig ist (Behördenbetreuer).
(3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung,
in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem
Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht,
darf nicht zum Betreuer bestellt werden.
(4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt
werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl
des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte
Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge, die der Volljährige vor
dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, daß er an diesen
Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will.
(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt
werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die
verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des
Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, Kindern und zum
Ehegatten, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu
nehmen.
§ 1901 a BGB Betreuungsverfügung;
Alterstestament
Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner
Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur
Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das
Vormundschaftsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines
Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat.
§ 1908e BGB Aufwendungsersatz und Vergütung für
Vereinsbetreuer
(1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so kann der Verein Ersatz für
Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 und 4 und eine Vergütung nach § 1836
Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 verlangen. Allgemeine Verwaltungskosten
werden nicht ersetzt.
(2) Der Vereinsbetreuer selbst kann eine Rechte nach den §§ 1835 bis
1836 a geltend machen.
§ 1908f BGB Anerkennung als Betreuungsverein
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden,
wenn er gewährleistet, daß er
1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese
beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im
Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,
2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese
in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät,
3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.
(2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Bundesland; sie kann auf
einzelne Landesteile beschränkt werden. Sie ist widerruflich und kann
unter Auflagen erteilt werden.
(3) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere
Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen.
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