Rechtliche Betreuungen

   

 Katholischer Verein für soziale Dienste in Krefeld e.V.

 

Krefeld

 

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Das Betreuungsrecht

Allgemeine Einführung in das neue, seit 01.01.1992 geltende Betreuungsrecht

Das neue Betreuungsrecht hat die Entmündigung, Vormundschaft und Pflegschaft (für Erwachsene) durch die Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB ersetzt und diese somit zum einzigen Instrument staatlicher Rechtsfürsorge für den schutzbedürftigen Erwachsenen im bürgerlichen Recht gemacht.
Die Grundzüge des Betreuungsgesetzes, welches trotz einiger im Gesetzgebungsverfahren gemachter Abstriche im wesentlichen wie von der Bundesregierung gewünscht und von den Wohlfahrtsverbänden und einem großen Teil der Literatur gefordert, zustande kam, sind:

  1. Die Entmündigung wird abgeschafft; § 6 BGB (alter Fassung) entfällt ersatzlos.
     

  2. Das Nebeneinander von Vormundschaft und Pflegschaft wird durch das einheitliche Rechtsinstrument "Betreuung" ersetzt, welches individuell nach Restfähigkeiten und Vertretungsbedarf des Betroffenen zugeschnitten sein soll.
     

  3. In die Rechte des Betreuten soll nur soweit als zu seinem Wohl unumgänglich eingegriffen und auch ein gewisses Recht auf abweichenden Lebensstil, auf "Verwirrtheit" zugestanden werden.
     

  4. Wünsche des Betreuten sind künftig vom Betreuer zu beachten und gehen den Auffassungen des Betreuers grundsätzlich vor.

  1. Die Betreuerbestellung hat keinen Einfluß auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten mehr (die Regelung der "natürlichen" Geschäftsunfähigkeit - § 104 Ziffer 2 BGB - bleibt jedoch bestehen).
     

  2. Soweit die Teilnahme des Betroffenen am Rechtsverkehr wegen erheblicher Selbstschädigung eingeschränkt werden muß, kann ausnahmsweise ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, der für den Betreuten den Rechtsstatus der beschränkten Geschäftsfähigkeit (mit einigen Ausnahmen) bedeutet.
     

  3. Die Ehefähigkeit und die Testierfähigkeit werden durch die Betreuung nicht berührt, auch kann hierzu kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden.
     

  4. Die Bedeutung der Personensorge wird gegenüber der Vermögenssorge gestärkt, die Verweisungen auf das Minderjährigenrecht ( Vormundschaft ) entfallen weitgehend (außer bei der Vermögenssorge).
     

  5. Bei Wohnungsauflösung, Heilbehandlung und Sterilisation werden konkrete Regelungen und gerichtliche Genehmigungsvorbehalte eingeführt.
     

  6. Die Verfahrensfragen werden im Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit zusammengefaßt. Das Vormundschaftsgericht ist künftig für alle Betreuungs - und Unterbringungsverfahren sachlich zuständig.

Das alte Vormundschaftsrecht

Bevor das neue Betreuungsrecht inkraft trat, gab es statt dessen Vormundschaften und Pflegschaften für erwachsene Personen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderungen nicht in der Lage waren, ihre Interessen selbst wahrzunehmen.

Der Vormundschaft ging eine Entmündigung voraus, die den Betroffenen entrechtete. Wer entmündigt war, durfte nicht wählen und kein Testament errichten. Entmündigt werden konnte man wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, Rauschgiftsucht und Verschwendung (§ 6 BGB alter Fassung). Erfolgte die Entmündigung wegen Geisteskrankheit, so galt der Betroffene als geschäftsunfähig, er konnte nicht heiraten, keinerlei Geschäfte abschließen; nicht einmal Lebensmittel oder Kleidung konnte er rechtswirksam kaufen. Bei einer Entmündigung aus einem der anderen Gründe konnte der Betroffene solche Handlungen zwar vornehmen, benötigte jedoch für alles die Genehmigung des Vormundes. 

Das Verfahren zur Einleitung einer Gebrechlichkeitspflegschaft (§ 1910 BGB alter Fassung) war weniger aufwendig. Es räumte den Betroffenen geringere Verfahrensgarantien ein, war aber auch in seinen Auswirkungen weniger gravierend als die Entmündigung. Seit Jahren gingen die Entmündigungszahlen zurück, die Gesamtzahl der unter Vormundschaft und Pflegschaft stehenden Personen stieg jedoch an, da die Gebrechlichkeitspflegschaft sich (regional unterschiedlich) zu einer Ersatzform für die Vormundschaft entwickelt hatte.

  1. Die Anhörungspflichten im Gerichtsverfahren werden konkretisiert.
     

  2. Die Rechte des Betroffenen im gerichtlichen Verfahren werden gestärkt, er gilt als voll verfahrensfähig.
     

  3. Die Anordnung einer Betreuung muß nach einer bestimmten Frist erneut gerichtlich überprüft werden. Die längste Frist hierfür sind 5 Jahre.
     

  4. Bei den freiheitsentziehenden Maßnahmen wird das Gerichtsverfahren bezüglich der zivilrechtlichen Unterbringung durch den Betreuer (nach BGB ) und der öffentlich-rechtlichen Unterbringung (nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Bundesländer) vereinheitlicht
     

  5. Die Grauzone der "unterbringungsähnlichen Maßnahmen" in Heimen und Anstalten wird gesetzlich erfaßt.
     

  6. Auch betreute Personen haben jetzt grundsätzlich das Wahlrecht.
     

  7. Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Betreuers werden neu geregelt.
     

  8. Die behördlichen Aufgaben werden bei einer neuen Behörde anstelle des bisher meist zuständigen Jugendamtes konzentriert und teilweise neu definiert.
     

  9. Die Vorschriften über die Anerkennung und Tätigkeit der Betreuungsvereine werden konkretisiert.