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Das Betreuungsrecht
Allgemeine Einführung in das
neue, seit 01.01.1992 geltende Betreuungsrecht
Das neue Betreuungsrecht hat die Entmündigung,
Vormundschaft und Pflegschaft (für Erwachsene) durch die Betreuung nach
§§ 1896 ff. BGB ersetzt und diese
somit zum einzigen Instrument staatlicher Rechtsfürsorge für den
schutzbedürftigen Erwachsenen im bürgerlichen Recht gemacht.
Die Grundzüge des Betreuungsgesetzes,
welches trotz einiger im Gesetzgebungsverfahren gemachter Abstriche im
wesentlichen wie von der Bundesregierung gewünscht und von den
Wohlfahrtsverbänden und einem großen Teil der Literatur gefordert,
zustande kam, sind:
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Die Entmündigung wird
abgeschafft; § 6 BGB (alter Fassung) entfällt ersatzlos.
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Das Nebeneinander von Vormundschaft und Pflegschaft
wird durch das einheitliche Rechtsinstrument
"Betreuung"
ersetzt, welches individuell nach Restfähigkeiten und
Vertretungsbedarf des Betroffenen zugeschnitten sein soll.
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In die Rechte des Betreuten
soll nur soweit als zu seinem Wohl unumgänglich eingegriffen und
auch ein gewisses Recht auf abweichenden Lebensstil, auf
"Verwirrtheit" zugestanden werden.
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Wünsche des Betreuten
sind künftig vom Betreuer zu beachten und gehen den Auffassungen des
Betreuers grundsätzlich vor.
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Die Betreuerbestellung hat keinen Einfluß auf die
Geschäftsfähigkeit des Betreuten
mehr (die Regelung der "natürlichen" Geschäftsunfähigkeit - § 104
Ziffer 2 BGB - bleibt jedoch bestehen).
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Soweit die Teilnahme des Betroffenen am
Rechtsverkehr wegen erheblicher Selbstschädigung eingeschränkt
werden muß, kann ausnahmsweise ein
Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, der für den
Betreuten den Rechtsstatus der beschränkten Geschäftsfähigkeit (mit
einigen Ausnahmen) bedeutet.
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Die Ehefähigkeit
und die Testierfähigkeit
werden durch die Betreuung nicht berührt, auch kann hierzu
kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden.
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Die Bedeutung der
Personensorge wird gegenüber der Vermögenssorge gestärkt,
die Verweisungen auf das Minderjährigenrecht ( Vormundschaft )
entfallen weitgehend (außer bei der Vermögenssorge).
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Bei Wohnungsauflösung,
Heilbehandlung und
Sterilisation werden konkrete
Regelungen und gerichtliche Genehmigungsvorbehalte eingeführt.
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Die Verfahrensfragen werden im Gesetz über die
freiwillige Gerichtsbarkeit zusammengefaßt. Das
Vormundschaftsgericht ist künftig
für alle Betreuungs - und Unterbringungsverfahren sachlich
zuständig.
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Das alte
Vormundschaftsrecht
Bevor das neue
Betreuungsrecht inkraft trat, gab es statt dessen Vormundschaften und
Pflegschaften für erwachsene Personen, die aufgrund von Krankheit oder
Behinderungen nicht in der Lage waren, ihre Interessen selbst
wahrzunehmen.
Der Vormundschaft ging eine Entmündigung voraus, die den Betroffenen
entrechtete. Wer entmündigt war, durfte nicht wählen und kein Testament
errichten. Entmündigt werden konnte man wegen Geisteskrankheit,
Geistesschwäche, Trunksucht, Rauschgiftsucht und Verschwendung (§ 6 BGB
alter Fassung). Erfolgte die Entmündigung wegen Geisteskrankheit, so
galt der Betroffene als geschäftsunfähig, er konnte nicht heiraten,
keinerlei Geschäfte abschließen; nicht einmal Lebensmittel oder Kleidung
konnte er rechtswirksam kaufen. Bei einer Entmündigung aus einem der
anderen Gründe konnte der Betroffene solche Handlungen zwar vornehmen,
benötigte jedoch für alles die Genehmigung des Vormundes.
Das Verfahren zur Einleitung einer Gebrechlichkeitspflegschaft (§ 1910
BGB alter Fassung) war weniger aufwendig. Es räumte den Betroffenen
geringere Verfahrensgarantien ein, war aber auch in seinen Auswirkungen
weniger gravierend als die Entmündigung. Seit Jahren gingen die
Entmündigungszahlen zurück, die Gesamtzahl der unter Vormundschaft und
Pflegschaft stehenden Personen stieg jedoch an, da die
Gebrechlichkeitspflegschaft sich (regional unterschiedlich) zu einer
Ersatzform für die Vormundschaft entwickelt hatte. |
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Die Anhörungspflichten
im Gerichtsverfahren werden konkretisiert.
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Die Rechte des Betroffenen
im gerichtlichen Verfahren werden gestärkt, er gilt als voll
verfahrensfähig.
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Die Anordnung einer Betreuung muß nach einer
bestimmten Frist erneut
gerichtlich überprüft werden. Die längste Frist hierfür sind 5
Jahre.
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Bei den
freiheitsentziehenden Maßnahmen wird das
Gerichtsverfahren bezüglich der zivilrechtlichen Unterbringung durch
den Betreuer (nach BGB ) und der öffentlich-rechtlichen
Unterbringung (nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Bundesländer)
vereinheitlicht
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Die Grauzone der
"unterbringungsähnlichen Maßnahmen" in Heimen und
Anstalten wird gesetzlich erfaßt.
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Auch betreute Personen haben jetzt grundsätzlich das
Wahlrecht.
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Der Aufwendungsersatz und
die Vergütung des Betreuers werden neu geregelt.
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Die behördlichen Aufgaben
werden bei einer neuen Behörde anstelle des bisher meist zuständigen
Jugendamtes konzentriert und teilweise neu definiert.
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Die Vorschriften über die Anerkennung und Tätigkeit
der Betreuungsvereine werden
konkretisiert.
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