Betreuungsverein
Die hauptamtlichen Mitarbeiter/innen des
führen über 100 Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz (BtG)
für Personen, die wegen einer psychischen Erkrankung oder
geistigen Behinderung
ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen
können. |
Aufgaben
der Betreuer
Die Aufgabenkreise der Betreuungen werden vom
Vormundschaftsgericht individuell nach den Bedürfnissen der
Betreuten festgelegt und können u.a. beinhalten die
- Gesundheitsfürsorge
- Bestimmung des Aufenthalts
(für Klinikaufenthalt nach ärztlichem Attest)
- Wohnungs- und ggfls. auch Heimplatzangelegenheiten
- Vermögensangelegenheiten
- Rentenangelegenheiten
- Sozialhilfeangelegenheiten
Entsprechend den Aufgabenkreisen werden die Betreuten
unterstützt oder die Angelegenheiten - nach Möglichkeit in
Absprache mit den Betreuten - von den Betreuern selbst geregelt.
Die Notwendigkeit und der Umfang einer Betreuung wird vom
Vormundschaftsgericht regelmäßig mindestens alle 7 Jahre, oder
auf Antrag des Betreuers oder Betreuten auch früher, überprüft
und die Aufgabenkreise ggfls. abgeändert oder die Betreuung auch
aufgehoben. |